Keine Klarheit zum Ersatz immateriellen Schadens der DSGVO
Ein Anwalt, der Werbemails von Juris, deren Erhalt er zuvor widersprochen hatte, erhalten hatte, macht einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Aufgrund der Rechtsunsicherheit legte das Landgericht Saarbrücken dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dabei bestätigte der EuGH ein vorangegangenes Urteil vom 15.01.2024 (Az.: C-687/21), wonach grundsätzlich ein tatsächlicher Schaden für Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegeben sein muss und nur der Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht. Hier wurde durch den EuGH zwar präzisiert, dass die Schwere des DSGVO-Verstoßes nicht ausschlaggebend ist, sondern der tatsächlich entstandene Schaden. Bei der Frage nach dem Ausschluss eines Schadensersatzes, der auf menschliches Versagen eines Mitarbeiters zurückzuführen ist, kam der EuGH jedoch zu der Ansicht, dass es Aufgabe des Arbeitgebers sei, dass Mitarbeiter seine Weisungen korrekt ausführen. Eine Entschuldigung kommt somit nur mit einem Nachweis, dass der Arbeitgeber den Schaden nicht verursacht hat, in Betracht, wobei eine entsprechende Präzisierung ausbleibt.